Satzung des Fördervereins der Ev. Kita Kronshagen e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein der Ev. Kita Kronshagen”.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister (des Amtsgerichts Kiel) eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Kronshagen.

(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr (01.01. – 31.12.).

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung von Erziehung und Bildung an der Ev. Kita Kronshagen unter der Trägerschaft des Kitawerks Altholstein.

(2) Der Zweck wird verwirklicht durch:
(a) die Förderung der pädagogischen Arbeit und des Kitalebens, insbesondere durch die Unterstützung von Einrichtungen, Veranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften der Kita.
(b) die Förderung der Zusammenarbeit von Kita und Eltern im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umfeld über die Verpflichtung des Kitaträgers hinaus.
(c) die finanzielle Unterstützung bedürftiger Familien, insbesondere durch die Übernahme von Beiträgen für die Frühstückskasse und für Ausflüge.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§51 bis 68 AO).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung und durch Überweisung des Mitgliedsbeitrags erworben.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch:
(a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) schriftlich
gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
(b) Ausschluss aus wichtigem Grund. Hierüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor dem Ausschluss ist das betroffenen Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck der Satzung des Fördervereins begeht und dessen Ansehen schädigt. Der Beschluss des Vorstands ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch und ggf. den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(c) das Verlassen des Kindes aus der Kita zum Ende eines Monats automatisch.
(d) Nichtzahlung von mehr als einem Jahresbeitrag.
(e) Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder auf eine Beitragsrückerstattung.

(5) Der Vorstand hat die Möglichkeit, Ehrenmitglieder vorzuschlagen, welche von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge freigestellt werden können. Ehrenmitglieder werden in der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit bestätigt. Sie haben ohne Mitgliedsbeitrag kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Zielsetzung des Fördervereins zu fördern und die Auskünfte zu erteilen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt, insbesondere, den Vorstand unverzüglich über Änderungen der Adresse und die Ansprechperson zu informieren.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung ihren Mitgliedsbeitrag an den Förderverein zu überweisen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Spenden

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen festgelegt und beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten. Alles weitere regelt die Beitragsordnung des Fördervereins, die dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt ist.

(2) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden, Zuwendungen und öffentliche Zuschüsse erzielt werden. Auf Antrag werden Spendenbescheinigungen ausgestellt.

(3) Der Verein unterstützt Veranstaltungen, deren Reinerlös allein der Durchführung der Vereinsziele dient.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Fördervereins setzt sich wie folgt zusammen:
(a) Vorsitzende*r, (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
(b) stellvertretende*r Vorsitzende*r, (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) (c) Kassenwart*in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
(d) Schriftführer*in

(2) Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen (Kooption).

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fördervereins, setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und verwaltet das Vereinsvermögen im Sinne der Ziele des Fördervereins (§2).

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

(7) Ausgaben bis zu einem Betrag von € 1.000,00 können innerhalb des Vorstandes mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Ausgaben ab einem Betrag von € 1000,01 bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung. Hiervon ausgenommen sind zweckgebundene Spenden.

(8) Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder bei Bedarf über alle für sie wichtigen Vorgänge sowie über alle grundsätzlichen Entscheidungen, die von seinen Organen getroffen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist:
(a) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erhalten die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung in Textform (E-Mail, Fax oder Brief).
(b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(c) eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von der*dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Soweit die Versammlung nicht eine andere Versammlungsleitung bestimmt.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.

(4) Beschlüsse werden in offener Abstimmung getroffen. Wird von mindestens einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Abstimmung verlangt, muss diese geheim erfolgen.

(5) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die juristischen Personen werden durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vertreten oder eine mittels schriftlicher Vollmacht benannte Person.

(6) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei- Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.

(7) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(8) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
(a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung;
(b) Entlastung des Vorstands;
(c) Wahl des Vorstands;
(d) Wahl der Kassenprüfer*innen;
(e) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags. Hiervon abweichende Beiträge
kann im Einzelfall der Vorstand beschließen;
(f) dieBeschlussfassungüberAusgabenabeinemBetragvon€1000,01.Hiervon
ausgenommen sind zweckgebundene Spenden.
(g) Beratung über die geplanten Schwerpunkte der Arbeit;
(h) Entscheidung über gestellte Anträge an die Mitgliederversammlung;
(i) Änderung der Satzung (Ausnahme § 11 Abs. 3);
(j) Auflösung des Fördervereins.

(9) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

§ 10 Kassenprüfung

(1) Die Kasse und die Rechnungslegung des Fördervereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer*innen dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein.

(2) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen der Mitgliederversammlung bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands. Zusätzlich wird auf dem Einnahmen- und Ausgabenbericht ein Prüfvermerk notiert.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

(2) Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(3) Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.

(4) Satzungsänderungen formeller Art, die durch gerichtliche oder behördliche Auflagen erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.

§ 12 Datenschutz im Förderverein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Fördervereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Der Förderverein hat keinen Datenschutzbeauftragten benannt. Die Einhaltung des Datenschutzes obliegt dem Vorstand. Zur Einhaltung und Umsetzung des Datenschutzes im Förderverein kann dieser sowohl (intern) jemanden mit dieser Aufgabe berufen oder externe Dienstleister damit beauftragen. Interessenskonflikte und Probleme, die sich aus beruflichen oder ehrenamtlichen Aufgaben oder Beschäftigungsverhältnissen ergeben können (lt. DSGVO), sind besonders zu beachten und zwingend zu vermeiden.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
(a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
(b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
(c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
(d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
(e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

(3) Den Organen des Fördervereins, allen ehrenamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Förderverein Tätigen ist es untersagt personenbezogene Daten zu anderen als zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Förderverein hinaus.

§ 12 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs- / Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Fördervereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung des Fördervereins hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidator*innen zu bestellen. Die Liquidation des Fördervereins kann in Eigenregie erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Die Liquidator*innen sind durch die Mitgliederversammlung zu wählen.

(3) Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen, einschließlich der von den Mitgliedern gezahlten Anteile und des gemeinen Werts der Sacheinlagen, dem Kitawerk Altholstein mit der Auflage zu, dieses zur Förderung von Bildung und Erziehung in der Ev. Kita Kronshagen unmittelbar und ausschließlich zu verwenden.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 02.05.2021 in Kronshagen beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Kronshagen, den 03.05.2021

Gründungsmitglieder: Julia Thessmann, Peter Hübner, Christian Philipp, Martina Gremler, Carolina Borchert, Julia Backens, Inka von Puttkamer und Christina Hübner.

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